· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Anwendbarkeit der BVSK-Befragung als Schätzhilfe ‒ neuer Angriffsversuch eines Versicherers
| Ein großer Versicherer hat offenbar bemerkt, dass seine Kampagne, Schadengutachter dürften nur nach Zeitaufwand abrechnen, zum Scheitern verurteilt ist. Deshalb legt er den Schwerpunkt seiner Argumentation nun auf die These, die von nahezu allen Gerichten als Schätzgrundlage für übliches Sachverständigenhonorar angewandte BVSK-Honorarbefragung könne keine Anwendung finden, wenn der Schadengutachter nicht Mitglied im BVSK sei. Das liegt völlig neben der Sache. UE liefert die Gegenargumente. |
BVSK-Befragung ist Überblick über Bandbreite der berechneten Honorare
Die BVSK-Befragung ist keine „Preisliste“ für BVSK-Mitglieder, sondern ein Überblick über die Bandbreite der berechneten Honorare. Wenn ein Gericht diese Honorarbefragung für ausreichend breit erhoben hält (fast alle Gerichte tun das), ist sie für jeden Marktteilnehmer als Schätzhilfe im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
BVSK-Befragung ist Schätzhilfe
Sehr schön wird das vom AG Dillingen a. d. Donau im Urteil vom 12.04.2024 (Az. 2 C 438/23, Abruf-Nr. 241074, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn) ausgeführt: „Da es eine Gebührenordnung für Sachverständige nicht gibt, orientiert sich das erkennende Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten in ständiger Rechtsprechung an der BVSK-Honorarbefragung (hier 2022) des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Umfrage eines Interessenverbands für Sachverständige handelt. Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann dennoch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Honorarbefragung des BVSK als übliche Vergütung herangezogen werden.“
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