01.09.2006 | Leseranfrage 1 zur Nutzungsausfallentschädigung
Darf die Versicherung bei älterem Fahrzeug Kürzungen vornehmen?
Ein Leser hat folgende Frage an die Redaktion gesandt: „In meiner Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen mit der Regulierung eines Haftpflichtschadens betraute Versicherungen Abzüge von den in der Nutzungsausfallentschädigungstabelle ausgewiesenen Gruppeneinstufungen vornehmen. Einerseits wird auf das Alter eines Fahrzeugs verwiesen (zirka zehn Jahre alt), anderseits wird auf einen willkürlichen Wert von acht Euro pro Tag reduziert. Da mir über die Rechtmäßigkeit solcher Abzüge keinerlei Unterlagen vorliegen, wäre ich ihnen dankbar, wenn sie dieses Thema beleuchten würden.“
Antwort
Wegen einiger Einzelaspekte der Nutzungsausfallentschädigung hatten wir bereits in Ausgabe 1/2006, Seiten 1 und 2 sowie in Ausgabe 5/2006, Seite1, 4/2006, Seite 5 und 3/2006, Seite 12 berichtet. Ihre Frage lässt sich anhand aktueller BGH-Entscheidungen klären.
Nutzungsausfallentschädigungstabelle
Vorab zum Verständnis: Die mögliche Nutzung eines Autos hat einen wirtschaftlichen Wert. Für Privatfahrzeuge ist der aber nicht ermittelbar wie zum Beispiel der Wert der Nutzung eines Handwerkerfahrzeugs. Also wird seit Jahrzehnten mit Pauschalbeträgen gearbeitet. Traditionell wird der Wert der durch den Unfall entzogenen Nutzung an den Mietwagenpreisen orientiert. Als die Unfallersatztarife noch stabil und daher statistisch feststellbar waren, haben die Verfasser der „Nutzungsausfallentschädigungstabelle“ (überwiegend Allianz-Mitarbeiter) eine allgemein anerkannte Formel entwickelt. Danach liegt die Nutzungsausfallentschädigung bei etwa 35 bis 40 Prozent der üblichen Mietwagenkosten.
Der kritische Leser erkennt sofort: Sollte das Mietpreisniveau im Unfallersatzgeschäft am Ende der derzeit erkennbaren Entwicklung deutlich und dauerhaft sinken, werden die Nutzungsausfallsätze ebenfalls sinken. Insofern verwundert, dass die Versicherungen nicht schon längst behaupten, die Tabellen seien veraltet und daher nicht mehr anwendbar.
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