01.10.2006 | Leseranfrage
Nochmals: Rettungskosten in der Kaskoversicherung
Frage: In Ausgabe 2/2006 auf Seite 4 stellten Sie ein Urteil vor, bei dem ein Fahrer eines vollkaskoversicherten Lkw durch Vollbremsung einen Auffahrunfall vermieden hat. Dabei wurde das Fahrzeug aber durch die Ladung beschädigt. Der Schaden konnte als Rettungskosten abgerechnet werden. Die Pointe des Urteils: Bei Rettungskosten wird keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. Wie sieht das denn dann mit der Rückstufung im Prämienrabatt aus?
Antwort: Dazu gibt es keine uns bekannten Urteile. Aber die hinter Ihrer Frage stehende Überlegung ist richtig. Auch die Selbstbeteiligung basiert auf dem Vertrag und nicht auf dem Versicherungsvertragsgesetz. Weil aber der Rettungskostenanspruch kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch ist, dürfte eine Rückstufung nicht erfolgen.