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  • 05.07.2010 | Leserforum

    Auto ist repariert - weder Versicherung noch Kunde zahlt

    Ein Leser fragt: „Es kommt zum Glück selten vor, doch ausschließen lässt es sich auch nicht: Wir haben repariert, der gegnerische Haftpflichtversicherer zahlt nicht, der Kunde aber auch nicht. Vollkasko gibt es nicht. Oder: Die Vollkasko zahlt, der Kunde hat das Geld für die Selbstbeteiligung nicht. Oder wir haben beim selbstverschuldeten Unfall abgeschleppt, der Kunde kümmert sich um nichts. In solchen Fällen geben wir das Auto nicht heraus. Doch was nützt das, wenn es hier steht? Geld kommt davon auch nicht. Was ist zu tun?“  

    Unsere Antwort

    Der Werkvertrag - und auch der Abschleppvertrag ist ein solcher - hat die gesetzliche Konsequenz, dass der Kunde bei Abholung zahlen muss, wenn nichts anderes vereinbart ist.  

     

    Gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht

    Damit der Zahlungsanspruch auch durchsetzbar ist, gibt das Gesetz dem Werkunternehmer ein Pfandrecht (§ 647 BGB): Zahlt der Auftraggeber bei Abholung nicht, bekommt er das Fahrzeug nicht. Das Pfandrecht gibt Ihnen ein Absonderungsrecht aus § 50 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO), wenn der Auftraggeber Insolvenz anmeldet, nachdem er den Auftrag erteilt hat.  

     

    Wichtig: Das gilt aber nur, wenn sich das Auto noch aus dem konkreten Auftrag in der Werkstatt befindet. Ist das Auto herausgegeben, erlischt das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht. Es lebt auch nicht wieder auf, wenn das Auto wegen eines neuen Auftrags erneut in die Werkstatt kommt. Wegen alter Rechnungen kann es aufgrund des gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts also nicht einbehalten werden.