03.12.2009 | Leserforum
Beilackieren im Kaskofall
Ein Leser fragt: „Ohne Einlackierung angrenzender Teile bleiben sichtbare Farbdifferenzen. Manche Kaskoversicherer zahlen die Einlackierung anstandslos, andere nicht. Was ist denn rechtens?“
Unsere Antwort
Wie immer in der Kaskoversicherung kommt es auf den Vertrag an. In Kaskofällen gibt es also keine generellen Antworten mehr. Die nachfolgend angesprochenen Klauseln entstammen den vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) vorgeschlagenen Musterbedingungen, die von den Gesellschaften jedoch nicht übernommen werden müssen. Also prüfen Sie, welche AKB dem konkreten Vertrag beigefügt sind.
Die alten AKB
Noch weit verbreitet ist eine Klausel in den vor dem 1. Januar 2008 verwendeten AKB, wonach eine „Minderung des Ansehens“ nicht entschädigungspflichtig ist (§ 13 Absatz 7 Muster-AKB alt). Daraus wird häufig hergeleitet, dass ein Farbtonunterschied hinzunehmen sei. Ob das so ist, ist nach unserer Kenntnis bisher rechtlich nicht geklärt. Nach unserer Einschätzung wäre das eine Rechtsfrage, die nicht dem Sachverständigenverfahren unterfällt (siehe Ausgabe 9/2007, Seite 9 ff.).
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