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  • 31.07.2008 | Leserforum

    Gibt es eine Wertminderungsgrenze von 72 Monaten?

    Ein Leser fragt: „Unser Kunde hat ein sehr gepflegtes sechseinhalb Jahre altes Mittelklassefahrzeug mit nur 46.000 km Laufleistung. Der Sachverständige verneint trotz erforderlicher Richtarbeiten an den Längsträgern eine Wertminderung. Als wir schriftlich reklamierten, schrieb er zurück: ,Die ehemalige Grenze für Wertminderung von 100.000 km Laufleistung und einem Alter von 60 Monaten wurde nach aktueller Rechtsprechung auf 72 Monate Fahrzeugalter nach Erstzulassung geändert. Sicherlich ist diese Grenze insofern nicht fest, als dass in Ausnahmefällen bei besonders seltenen oder wertvollen Fahrzeugtypen auch bei höherem Alter eine merkantile Wertminderung in Betracht kommt. Bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug handelt es sich jedoch weder um ein seltenes noch um ein in besonderem Maße wertvolles Fahrzeug.‘ Ist das Schreiben inhaltlich richtig?“  

     

    Unsere Antwort: Fragen sie den Sachverständigen nach einem Beleg für die „aktuelle Rechtsprechung“, wonach die Grenze bei 72 Monaten zu ziehen sei. Und wenn er Urteile vorlegt, achten Sie darauf, dass sie jünger sind als aus Anfang 2005. Da nämlich hat der BGH sein Urteil veröffentlicht, mit dem er das Vorliegen jeglicher schematischer Grenzen für die Zu- oder Aberkennung einer Wertminderung verneint.  

     

    Starre Grenzen hat es nie gegeben

    Der BGH verweist zu Recht darauf, dass er nie eine starre Grenze gezogen hat (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Wörtlich sagt er dazu: