Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2009 | Leserforum

    Junges Leasingfahrzeug, WBW reicht nicht zur Ablösung

    Ein Leser fragt: Wenn ein Kunde einen Unfall mit einem jungen Leasingfahrzeug erlitten hat, ist sein finanzieller Schaden oft höher als der Wiederbeschaffungswert (WBW). Das gilt erst recht in Zeiten des hohen Werteverfalls. Oft sind die noch zu zahlenden Leasing-raten und der Ablösewert höher als der WBW. Muss das nicht bei Haftpflichtschäden vom Unfallgegner übernommen werden?  

    Unsere Antwort: Nein, wie jüngst das LG Köln auf der Grundlage ständiger BGH-Rechtsprechung abermals bestätigt hat (Urteil vom 30.6.2008, Az: 2 O 73/08; Abruf-Nr. 090743). Dies hat folgenden Grund: Beim Totalschaden rechnet der Leasinggeber den Schaden selbst ab. So ist es in nahezu allen Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge geregelt. Also ist auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen. Der erleidet aber keinen über den Fahrzeugwert hinaus gehenden Schaden. Denn er hat gegen den Leasingnehmer den Anspruch auf Vollamortisation. Was er vom Leasingnehmer verlangen kann, kann er nicht vom gegnerischen Versicherer verlangen. Der Leasingnehmer hat auch keinen Anspruch gegen den Versicherer auf Erstattung der restlichen vertraglichen Leasingzahlungen. Denn die Restbelastung beruht nicht auf dem Unfall, sondern auf dem Leasingvertrag. Unfallbedingt fehlt ihm nur das Auto, und dessen Wert wird ersetzt. So sieht es jedenfalls der BGH in ständiger Rechtsprechung.  

    Beachten Sie: Die wirtschaftliche Lösung des Problems wird von den GAP- Versicherungen angeboten. Deren Abschluss ist jedenfalls für Private dringend anzuraten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 2 | ID 125237