06.04.2011 | Leserforum
Kann man nach Gutachten abrechnen und trotzdem Mehrwertsteuer verlangen?
„Unser Kunde hat in einem Schadenfall nach Gutachten abgerechnet. Die Versicherung hat entsprechend bezahlt, aber nur netto. Nun hat der Kunde bei uns zu Kosten deutlich unterhalb des Gutachtens reparieren lassen, vor allem, weil er die Tür nicht erneuern, sondern instand setzen ließ. Jetzt hat er die Mehrwertsteuer aus unserer Rechnung bei der Versicherung nachgefordert. Die lehnt die Zahlung ab mit dem Argument, man könne fiktive und konkrete Elemente in der Abrechnung nicht mischen. Wer ist im Recht?“
Unsere Antwort: Man kann durchaus mischen, so sagt es sogar die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2002: Wenn der Geschädigte zum Beispiel die Mehrwertsteuer aus den Ersatzteilen gegen Rechnungsvorlage verlangt, soll er die nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann erstattet bekommen, wenn er eigenhändig und damit ohne Rechnung repariert hat.
Im geschilderten Fall „Mischen impossible“
Der von Ihnen geschilderte Fall liegt aber anders: Da will der Geschädigte den Schadenbetrag auf dem hohen Gutachtenlevel und dazu die Mehrwertsteuer für eine ganz anders geartete Reparatur insgesamt. Das ist in der Tat ein Fall des „Mischen impossible“.
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