05.09.2008 | Leserforum
Kürzung einer Rechnung über Fremdleistung durch Kaskoversicherer zulässig?
Ein Leser fragt: „Nach der Reparatur eines Hagelschadens hat die Versicherung eine Rechnungsprüfung vorgenommen. Da bekannt war, durch welches von uns unterbeauftragte Unternehmen die Ausbeularbeiten vorgenommen wurden, ist die Versicherung an den uns in Rechnung gestellten Betrag gekommen und hat unseren ,Aufschlag bei Fremdrechnungen‘ gekürzt. Hat die Versicherung korrekt gehandelt?“
Unsere Antwort: Nein! Ihr Kunde hat Sie beauftragt. Ob und in welchem Umfang Sie einige (oder gar alle) Arbeiten durch Dritte ausführen lassen, ist in unserer Wirtschaftsordnung so lange nicht zu beanstanden, wie der Kunde nicht auf einer höchstpersönlichen Ausführung der Arbeiten besteht. Trotz Untervergabe des Auftrages sind Sie der Vertragspartner des Kunden. Gibt es Beanstandungen, müssen Sie dafür den Kopf hinhalten. Ein Fremdrechungsaufschlag ist daher kalkulatorisch notwendig und üblich.
Das Beziehungsdreieck im Auge behalten
Ihr Kunde hat Sie beauftragt. Dafür hat er eine Rechnung bekommen. Den sich daraus ergebenden Betrag muss die Versicherung erstatten. Sie ist nicht Ihr Auftraggeber, und deshalb kann sie eine solche Beanstandung Ihnen gegenüber gar nicht erheben.
Klage ohne vorheriges Sachverständigenverfahren ist zulässig
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