06.10.2008 | Leserforum
Mehrwertsteuer erst bei Restwert-Verkauf?
Ein Leser fragt: „An einem uns (Werkstatt) gehörenden Fahrzeug ist ein Totalschaden entstanden. Den Restwert haben wir bisher nicht veräußert, weil mehrere Optionen zu einer sinnvollen Verwertung bestehen. Nun rechnet die Versicherung in der Weise ab, dass sie vom Wiederbeschaffungswert netto den Restwert brutto abzieht. Sie argumentiert: Erst nach dem Verkauf müssten wir die eingenommene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Das sei noch nicht geschehen, deshalb wäre noch der Bruttowert in unseren Händen. Nach nachgewiesenem Verkauf und vor allem nach vorgelegtem Kaufvertrag sei sie bereit, den Mehrwertsteuerbetrag auf der Basis des tatsächlich erzielten Preises nachzuregulieren. Ist das richtig? Was wäre, wenn wir den Wagen in Einzelteilen zum Zwecke der Reparatur anderer Fahrzeuge verkaufen? Soll die Versicherung dann jede Kleinstrechnung zur Einzelerstattung des Umsatzsteueranteils vorgelegt bekommen?“
Unsere Antwort: So eine Abrechnungstechnik und das dazugehörige Argument sind uns bisher nicht untergekommen. Wir halten beides für falsch.
Die umgekehrte Überlegung
Wäre das richtig, müsste es nämlich auch für den umgekehrten Fall gelten. Der Versicherer müsste den WBW zunächst brutto erstatten, denn der Geschädigte muss ja beim Kauf den Bruttobetrag liquide aufbringen. Nur wenn er sich überhaupt ein neues Auto kauft, kommt es im Zuge dessen zur Rückerstattung der Umsatzsteuer. Das ist regelmäßig erst am 10. des Monats nach dem Kauf der Fall. Dann müsste der Geschädigte die nunmehr liquidierte Vorsteuer an den Versicherer zurückerstatten. Das klingt absurd, ist aber die exakte Umkehrung der Auffassung der Versicherung zum Restwert.
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