03.04.2009 | Leserforum
Neuwertentschädigung bei Vorratstageszulassung
Ein Leser fragt: Unser Kunde hatte mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall. Der Wagen ist erheblich beschädigt, Seitenteil und Bodenwanne müssen unter Einsatz der Richtbank erneuert werden. Zum Unfallzeitpunkt war der Wagen 22 Tage auf den Kunden zugelassen und 750 km gefahren. Allerdings war er vier Monate bevor der Kunde ihn gekauft hat tageszugelassen. Für den Kunden war der Wagen „gefühlte“ drei Wochen alt. Wie steht es mit der Neuwertentschädigung?
Unsere Antwort: Ein schadenrechtliches Urteil zu dieser Frage kennen wir nicht. Jedoch sind wir skeptisch. Aus dem Kaufrecht gibt es die Wertung des Bundesgerichtshofs, dass eine Tageszulassung dann die Eigenschaft der „Fabrikneuheit“ nicht beeinträchtigt, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf erfolgt. Denn dann ist der Garantieanspruch nur um wenige Tage verkürzt (Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04; Abruf-Nr. 050179). Mit dem Neuwertanspruch beim Haftpflichtschaden wird vor allem der „Schmelz des Neuen“ geschützt, wie man manchmal in den Urteilen liest. Eine länger zurückliegende Tageszulassung mit der Folge der - im von Ihnen beschriebenen Fall viermonatigen - Verkürzung der Garantie würde kaufrechtlich die Eigenschaft der Fabrikneuheit beseitigen. Es ist anzunehmen, dass schadenrechtlich genau so gewertet würde. Dann besteht der Anspruch nicht.