05.03.2009 | Leserforum
Noch einmal: Restwert netto oder brutto?
In Ausgabe 1/2009 haben wir uns auf Seite 15 mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Restwert im Gutachten brutto oder netto angegeben werden muss. Zu dem Beitrag erreichten uns einige Zuschriften von Sachverständigen, die in erster Linie beklagen, dass in manchen Fällen dem Privaten vom Nettowiederbeschaffungswert der Bruttorestwert abgezogen wird, was zu Ungerechtigkeiten führt. Denn wenn der private Geschädigte sein Fahrzeug aus Anlass des Unfalls ersatzlos abschaffe, werde nur der Netto-Wiederbeschaffungswert angesetzt. So bliebe die Netto-Brutto-Differenz dann eben doch nicht, wie wir schrieben, beim Geschädigten, sondern der Versicherer werde um den Betrag begünstigt.
Verschiedene Aspekte sauber trennen
Es handelt sich um zwei verschiedene Aspekte. Mit der Formulierung „...der Bruttowert bleibt ungeschmälert in der Tasche des Geschädigten“ sagen wir: Wenn der private Geschädigte für 5.000 Euro brutto an den Restwertkäufer verkauft, hat er 5.000 Euro, und die kann er ungeschmälert behalten. Er muss nichts davon an das Finanzamt abführen. Zieht man die 5.000 Euro vom Wiederbeschaffungswert von vielleicht 12.000 Euro ab, fehlen ihm eben nur noch 7.000 Euro.
Würde man umgekehrt nur den Nettobetrag vom Wiederbeschaffungswert abziehen, bekäme der Geschädigte vom Versicherer 7.798,38 Euro. Zusammen mit den 5.000 Euro, die der Geschädigte vom Restwertkäufer tatsächlich bekommen hat, hätte er am Ende 12.798,38 Euro, wo vorher nur 12.000 Euro waren.
Mehrwertsteuerabzug beim Wiederbeschaffungswert ist gewollt
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