04.06.2009 | Leserforum
Schaden durch Suizidversuch
Ein Leser fragt: „Unserer Kundin kam ein Pkw auf ihrer Fahrspur der Landstraße entgegen. Sie wich aus, streifte das entgegenkommende Fahrzeug und kam von der Fahrbahn ab. Verletzt wurde sie dabei nicht. Der Unfallverursacher wurde ebenfalls verletzt, und es wurden weitere Autos in Mitleidenschaft gezogen. Der Unfallverursacher äußerte gegenüber der Polizei, er sei enttäuscht, dass er nicht tot sei. Denn er wolle sich ohnehin umbringen. Nun teilt die Haftpflichtversicherung seines Autos mit, sie müsse nicht bezahlen, weil der Versicherungsnehmer den Schaden mit Absicht angerichtet habe. Ist das richtig?“
Unsere Antwort: Im Prinzip ja. Denn für vorsätzlich herbeigeführte Kollisionen besteht kein Versicherungsschutz. Entscheidend wird also sein, ob der Vorfall der Selbstmordversuch war oder ob der Verursacher sagen wollte, dass er sich den Selbstmord sozusagen gespart hätte, wenn er bei diesem Unfall ums Leben gekommen wäre. Wenn der Unfall der Selbstmordversuch war, haftet der Schädiger aber persönlich. Das wird jedoch in den meisten Fällen kaum helfen, weil Suizidabsichten nicht selten auch die Folge wirtschaftlicher Ausweglosigkeit sind.
„Verein Verkehrsopferhilfe e.V.“
Beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) ist der „Verein Verkehrsopferhilfe e.V.“ lokalisiert. Dies ist der von § 12 Pflichtversicherungsgesetz verlangte Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen. Er tritt ein bei Unfällen ohne Versicherungsschutz, und dazu gehören auch die Fälle der absichtlichen Herbeiführung.
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