31.07.2008 | Leserforum
Sind alte Abtretungen unwirksam?
Ein Leser fragt: „Wenn wir nach Kürzungen mit Versicherungen telefonieren und nicht nachgeben, hören wir immer öfter: ,Mit Ihnen müssen wir gar nicht reden. Sie verwenden noch die alten Abtretungsformulare. Die gelten seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht mehr.‘ Inzwischen haben wir auf neue Formulare umgestellt. Aber was ist mit den schwebenden Vorgängen?“
Unsere Antwort: Es steht außer Frage, dass die alten Abtretungen noch gültig sind. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Die Sicherungsabtretung wurde entwickelt, um dem kleinlichen Rechtsberatungsgesetz Genüge zu tun. Wenn das Gesetz jetzt großzügiger ist, kann doch das „Weniger“ nicht unwirksam sein.
Nach altem Recht war eine Abtretung zur Einziehung unzulässig. Deshalb wurde die Abtretung zu Sicherungszwecken ersonnen. Deren Nachteil: Erst muss der Kunde in Anspruch genommen werden. Nur wenn der Kunde auf Rechnung und gegebenenfalls Mahnung nicht reagiert hat, war der Sicherungsfall eingetreten. Wurde eine solche Sicherungsabtretung schon vorher eingesetzt, um mit der Versicherung abzurechnen, war sie – streng gesehen – nichtig.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig