04.05.2009 | Leserforum
Unfallauto bei uns, Auftrag nicht erteilt
Ein Leser fragt: „Ein Unfallauto wurde auf Wunsch des Halters zu uns gebracht, ein Reparaturauftrag jedoch nicht erteilt. Nun steht es hier, der Halter holt es trotz Aufforderung nicht ab. Wenn nun mit dem Auto noch etwas passiert, haften wir dann? Tritt gegebenenfalls die Handel- und Handwerkversicherung dafür ein?“
Unsere Antwort: Sie haften grundsätzlich solange das Auto in Ihrer Obhut ist. Dies kann aber nicht zur Endloshaftung führen, wenn der Kunde Sie „hängen lässt“. Die Obhut setzt einen Zusammenhang mit der Werkstatttätigkeit voraus. Eine „Verwahranstalt“ ist die Werkstatt nicht. Holt der Halter das Auto trotz bewiesener Aufforderung nicht ab, verhindern zumindest die Regeln von Treu und Glauben, dass er Sie haftbar machen kann.
Die Handel- und Handwerkversicherung
Auch Ihre Handel- und Handwerkversicherung ist nicht im Obligo. Denn die muss ohnehin nur eintreten, soweit Sie selbst haften. Und der Versicherungsschutz setzt voraus, dass sich das Auto zu einem versicherten Zweck bei Ihnen befindet. Eine „garagenmäßige Aufbewahrung“ ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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