04.11.2010 | Leserforum
Vollkaskoschaden über WBW: Sechs Monate Haltefrist?
Ein Leser fragt: „Nach einem selbst verschuldeten Unfall unseres Kunden hat der Versicherungsgutachter Reparaturkosten errechnet, die ganz knapp oberhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW) liegen. Er sagt, damit sei die Reparatur auf Kosten der Versicherung nicht mehr möglich. Unser Kunde hat einen Neuwagen bestellt, dessen Lieferzeit allerdings voraussichtlich vier Monate beträgt. Nun möchte er reparieren lassen und den reparierten Wagen bei Lieferung des Neuen abschaffen. Geht das? Und: Gibt es in diesem Zusammenhang eine sechsmonatige Haltefrist?“
Unsere Antwort
Mit dem ersten Teil der Frage liegen Sie richtig. In der Kaskoversicherung gibt es keine Reparaturgrenze. Alles kann repariert werden, allerdings muss sich der Kaskoversicherer nur bis maximal in Höhe des WBW abzüglich der Selbstbeteiligung an den Reparaturkosten beteiligen - aber eben nicht abzüglich des Restwerts.
Vollständige Werkstattreparatur ist Voraussetzung
Voraussetzung ist aber eine vollständige durch eine Rechnung nachgewiesene Reparatur.
Insoweit sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) allgemeingültig. Das ergibt sich aus Ziffer A.2.6.1 in Verbindung mit Ziffer A.2.7.1.a (Abruf-Nr. 103535). Zwar handelt es sich nur um Musterbedingungen, doch ist das das Grundprinzip der Sachversicherung. Die einzelnen Versicherungsgesellschaften können in den Details von den Musterbedingungen abweichen, aber das Grundprinzip im Kleingedruckten auszuhebeln, wäre unwirksam.
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