03.01.2008 | Leserforum
Wann muss der Restwert eines Fahrzeugs in das Gutachten?
Ein Leser fragt: Gibt es Rechtsprechung, ab welchem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert (WBW) der Restwert (RW) angegeben werden muss?
Unsere Antwort: Die Frage stellt sich ausschließlich für Haftpflichtschäden. Denn bei Kaskoschäden beauftragt der Versicherer regelmäßig selbst den Gutachter. Dabei macht er ihm üblicherweise Vorgaben, welche Angaben er im Gutachten wünscht.
Um die Frage für Haftpflichtfälle beantworten zu können, muss man sich der Frage quasi „von hinten“ nähern, denn Urteile wie von Ihnen erfragt kennen wir nicht.
Die alte Empfehlung des Verkehrsgerichtstages
Im Jahr 1990 hatte der Verkehrsgerichtstag (VGT) empfohlen, dass es bei Reparaturkosten von unter 70 Prozent des WBW auf die Vergleichsberechnung „WBW minus RW“ nicht ankommen solle. Der Geschädigte konnte so immer die Reparaturkosten abrechnen. Das war einige Jahre gelebte Praxis. Die Gutachter nahmen keinen RW in das Gutachten auf. Einige Gerichte haben das auch bestätigt.
Der wirtschaftliche Hintergrund
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