03.06.2011 | Leserforum
Was bedeutet „Hinterher muss es so sein, wie es vorher war“?
Ein Leser fragt: „Früher sagte man immer, der Grundsatz im Schadenersatzrecht sei, dass es „hinterher so sein müsse, wie es vorher war“. Mehr und mehr habe ich den Eindruck, dass die Versicherer diese Regel nicht mehr ernst nehmen. Stimmt sie so überhaupt oder ist das eine „Laienregel“?
Unsere Antwort: Die von Ihnen zitierte Regel fußt auf § 249 Abs. 1 BGB: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Ihre Formel ist ja durchaus die Kurzform davon.
Rechtsprechung differenziert sehr genau
Allerdings gilt das in der differenzierten Rechtsprechung zum Schadenrecht nicht uneingeschränkt. Denn in § 249 Abs. 2 BGB ist das auf die „erforderlichen Kosten“ der Wiederherstellung (= Wiederherstellung des Zustands, nicht des Autos) beschränkt.
Aus dem Begriff „erforderlich“ hat die Rechtsprechung das Wirtschaftlichkeitsgebot entwickelt, das es nicht grenzenlos erlaubt, den alten Zustand im Wortsinne wieder herzustellen.
Praxisbeispiele zum Wirtschaftlichkeitsgebot
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