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  • · Fachbeitrag · Totalschaden

    Wiederbeschaffung eines Spezialfahrzeugs mit besonderen Ausstattungsmerkmalen ‒ das gilt

    | Es gibt Fahrzeuge, die kann man nicht so einfach wiederbeschaffen, weil sie sehr spezielle Merkmale haben, auf die der Geschädigte nicht verzichten möchte und auch nicht muss. Lässt sich nichts Passendes finden, ist die Bestellung eines Neuwagens naheliegend. Doch die Überbrückung mit einem ebenso speziellen Mietfahrzeug wird dann teuer. Da hilft dem Schädiger auch keine Schwacke- oder Fraunhofer-Mietpreiserhebung. Denn solche Objekte gibt es darin nicht. Das OLG Naumburg hat sich nun mit so einem Mietfahrzeug-Fall befasst. UE stellt die Bedeutung des Urteils dar. |

    Streit um Taxi mit Rollstuhltransporteinrichtung und Zubehör

    Der Geschädigte betreibt ein Bus- und Taxiunternehmen. Er hat einen Ford Transit Connect Kombi 230 L, der als Transportfahrzeug für Rollstuhlfahrer umgerüstet ist und über eine Taxiausstattung verfügt. Als Extras hat er ein Auffahrwarnsystem, eine Frontscheibenheizung und einen Tempomat. Ein Fahrzeug diesen Zuschnitts war nicht zu finden. Der deshalb bestellte Neuwagen hatte acht Monate Lieferzeit. Ein auf solche Fahrzeuge spezialisiertes Autohaus hat einen passenden Mietwagen zur Verfügung gestellt. Es liefen Mietwagenkosten von knapp 20.000 Euro auf.

     

    Der vom Landgericht bestellte Gutachter ermittelte, dass im maßgeblichen Zeitraum mehrere solcher Behindertenfahrzeuge angeboten wurden. Einige davon hatten aber keine Taxiausstattung, und keines davon hatte die drei genannten Ausstattungsmerkmale, auf die der Geschädigte nicht verzichten wollte. Der Gutachter legte sich dahingehend fest, dass solche Extras mit zunehmenden Alter des beschädigten Fahrzeugs immer weniger wertbildend seien. Daraufhin kam das Landgericht zum Ergebnis, der Geschädigte hätte eines der zum Rollstuhltransport geeigneten Fahrzeuge mit Taxiausstattung nehmen müssen und sprach ihm knapp mehr als 2.000 Euro zu. Denn das hätte für die Zeit bis zum Kauf gereicht.