Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.10.2008 | Leserforum

    Wiederbeschaffungswert oder Kaufpreis?

    Ein Leser fragt: „Ein Kunde wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Im Gutachten wurde ein WBW ermittelt, der über dem Kaufpreis lag, den der Kunden für das Fahrzeug gezahlt hatte. Es handelte sich um einen Jahreswagen, den der Kunde erst zwei Monate vor dem Unfall gekauft hatte. Die gegnerische Versicherung fordert nun vom Kunden die Fahrzeugrechnung an. Muss unser Kunde diese vorlegen? Wenn ja, darf dann die Versicherung zum niedrigeren Kaufpreis regulieren oder ist der WBW maßgebend?“  

     

    Unsere Antwort: Maßgeblich ist der WBW. Denn dem Kunden muss nicht der Kaufpreis erstattet werden, sondern er muss in die Lage versetzt werden, ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Dass das nur so sein kann, zeigt die Umkehrung des Falles: Ein halbes Jahr nach Kauf ist der WBW deutlich gesunken. Der Geschädigte legt die Kaufrechnung vor und beharrt darauf. Das wäre absurd.  

     

    Sonderfall ...

    Im Einzelfall kann es durchaus möglich sein, dass der WBW über dem Kaufpreis liegt. Wenn zum Beispiel ein Händler sein Lager räumt und bewusst unter Wert verkauft, wird eine Wiederbeschaffung zum früheren niedrigen Kaufpreis nicht möglich sein. Gleiches gilt, wenn ein Neuwagen mittels einer Sonderunterstützung des Herstellers, die der Händler weitergegeben hat, künstlich verbilligt wurde und dieses Programm ausgelaufen ist.  

     

    ... oder fehlerhaftes Gutachten