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  • 02.06.2010 | Leserfrage

    Kasko verlangt, Querträger unlackiert einzubauen

    Ein Leser fragt: „Bei einem Frontschaden muss auch der Querträger erneuert werden. Beim Neuwagen ist dieser in Wagenfarbe (blau) lackiert. Der Versicherungsgutachter hat ihn unlackiert kalkuliert mit der Begründung, dass man ihn bei geschlossener Motorhaube gar nicht sieht. Also habe der Geschädigte nur Anspruch auf eine Reparatur mit dem in schwarz gelieferten Träger. Ist das richtig?“  

    Unsere Antwort: Es stellt sich als erstes die Frage, ob der Lack nur eine Dekorations- oder auch eine Korrosionsschutzfunktion hat. Ist der Träger im „Rohzustand“ nicht ausreichend gegen Rost geschützt, gibt es keinen Zweifel, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Lackierung dieses Teils hat. Wenn der Korrosionsschutz des Rohteils ausreichend ist, stellen sich weitere Fragen, die aber nach unserer Auffassung leicht zu beantworten sind. Selbst wenn man das Ersatzteil „im Betrieb“ nicht sieht, so sieht man es doch wohl, wenn man die Motorhaube öffnet, jedenfalls aber, wenn man das Fahrzeug von unten betrachtet. Und sofort wäre der Makel „Spuren eines nicht fachmännisch reparierten Unfalls“ da, der sich bei einer eventuellen Weiterveräußerung des Fahrzeugs negativ auswirkt. Denn es gibt bekanntlich keine zweite Chance für einen ersten Eindruck. Ein Käufer würde auf eine improvisierte Reparatur schließen. Da kann der Versicherer auch nicht einwenden, Wertminderung sei keine Frage des Kaskoschutzes. Es geht ja nicht um die Auszahlung einer Wertminderung durch die Versicherung, sondern um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine fachgerechte Reparatur, die den Wert des Fahrzeugs nicht mehr als unumgänglich mindert. Also muss er die Lackierung des Teils bezahlen.  

    Beachten Sie: Ein solcher Fall ist übrigens nach unserer Einschätzung eine Rechtsfrage, die also nicht vor den Sachverständigenausschuss gehört, sondern gleich zu Gericht getragen werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 136149