06.11.2008 | LG-Urteil sorgt für Bewegung
Die Stundenverrechnungssätze
sind wieder auf dem Weg zum BGH
Ein Urteil des LG Hechingen bringt Bewegung in das Thema Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung bzw. unreparierter Inzahlungnahme; ein Thema, das von nahezu allen Gerichten zwischenzeitlich einheitlich geschädigtenfreundlich entschieden wird.
LG interpretiert die „Porsche-Entscheidung“ neu
Das LG Hechingen legt die „Porsche-Entscheidung“ so aus, dass der Versicherer zwar nicht im Nachhinein auf andere Stundenverrechnungssätze als die der Marke am Ort kürzen darf. Wenn er aber frühzeitig, also bevor der Geschädigte eine Disposition getroffen hat, mit Hinweisen auf andere Werkstätten und deren Preise „reingrätscht“, sei das in Ordnung.
So hat das LG die Preise aus dem Gutachten, die auf den Sätzen der örtlichen BMW-Werkstatt beruhten, auf die Preise einer freien Werkstatt gekürzt. Das Gericht hat aber die Revision zum BGH zugelassen; denn seine Interpretation der Porsche-Entscheidung steht im Widerspruch zu der überwiegenden Rechtsprechung (Urteil vom 19.9.2008, Az: 3 S 11/08, Abruf-Nr. 083329).
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