12.01.2009 | Mangelhafter Zustand von Verkehrswegen
Haftung aus Verkehrssicherungspflicht
Immer wieder kommt es zu Prozessen gegen diejenigen, die für den Zustand von Verkehrswegen verantwortlich sind (Gemeinde, Land, Bund). Es zeigt sich, dass Rechtsstreitigkeiten rund um die Haftung aus Verkehrssicherungspflichten Werkstätten weder bearbeiten können noch dürfen.
Die drei nachfolgenden Beispiele sollen lediglich aufzeigen, woran man beim Thema Verkehrssicherungspflicht denken sollte. Die Abgrenzung im Einzelfall ist zwingend Sache eines Anwalts.
1. Baum auf Straße
Fällt ein in Straßenreichweite stehender Baum um und fährt ein Kraftfahrer dagegen, kann der Waldeigentümer dafür mitverantwortlich sein. Denn ihn trifft eine regelmäßige Überprüfungspflicht dass die Bäume standsicher sind. Hätte er bei einer Kontrolle Schäden am Baum erkennen müssen, ist er in der Haftung (LG Koblenz, Urteil vom 23.5.2008, Az: 5 O 347/07; Abruf-Nr. 084001).
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