03.12.2009 | Mehrwertsteuer
BGH: Unreparierte Inzahlungnahme und Mehrwertsteuer
Liegt ein Reparaturschaden vor (Reparaturkosten plus Wertminderung kleiner als Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und gibt der Geschädigte das Auto unrepariert in Zahlung, gilt nach Ansicht des BGH: Der Geschädigte bekommt die in den kalkulierten Reparaturkosten steckende Mehrwertsteuer vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet, wenn er beim Fahrzeugkauf auch tatsächlich Mehrwertsteuer aufwendet (Urteil vom 22.9.2009, Az: VI ZR 312/08; Abruf-Nr. 093607).
Beachten Sie: Das BGH-Urteil stimmt mit dem Gesetzeswortlaut überein, nach dem die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn sie auch aufgewendet wird. Es überrascht trotzdem, denn für den Fall des Totalschadens hatte der BGH anders entschieden (siehe Ausgabe 1/2005, Seite 1). Daraus hatten wir, wie viele Gerichte auch, für den Fall der Inzahlungnahme ebenfalls den Schluss gezogen, dass es sich nicht um eine fiktive, sondern eine konkrete Abrechnung handele. Damit befanden wir uns in guter Gesellschaft einiger Gerichte (siehe zum Beispiel Ausgabe 3/2008, Seite 5) und hatten einen entsprechenden Textbaustein (Alternative 4 in Textbaustein 032) formuliert. Dieser Teil des Textbausteins trifft nun nicht mehr zu. Deshalb haben wir ihn aus dem Archiv entfernt.
Unser Tipp: Wenn der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert in Zahlung gibt, können Sie nur mit der vollen Mehrwertsteuer aus den kalkulierten Reparaturkosten rechnen, wenn der Kunde einen regelbesteuerten Wagen kauft, oder das Auto so hochpreisig ist, dass die Differenzsteuer (geschätzt mit 2,5 bis 3 Prozent vom Kaufpreis) so hoch ist wie die Regelumsatzsteuer aus den Reparaturkosten.