07.02.2011 | Mehrwertsteuer
„Kaufmehrwertsteuer“ und unreparierte Inzahlungnahme
Liegt rechnerisch ein Reparaturschaden vor (Reparaturkosten plus Wertminderung kleiner als WBW minus Restwert) und gibt der Geschädigte das Auto unrepariert in Zahlung, muss die Versicherung die in den kalkulierten Reparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer erstatten, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Umsatzsteuer kauft. Das hat jetzt das AG Bielefeld rechtskräftig entschieden (Urteil vom 12.1.2011, Az: 4 C 316/10; Abruf-Nr. 110351; eingesandt von Rechtsanwalt Henning Hamann, Bielefeld). Das Gericht vertritt damit die selbe Auffassung wie das AG Arnsberg (Urteil vom 30.3.2010, Az: 5 S 114/09; Abruf-Nr. 103544).
Praxishinweis: Versicherer behaupten regelmäßig, die nicht durchgeführte Reparatur einerseits und der Kauf eines Fahrzeugs mit Mehrwertsteuerausweis andererseits führe zu einer unzulässigen Kombination von fiktiven mit konkreten Elementen. Das ist falsch. Die Hintergründe haben wir in UE Ausgabe 11/2010, Seite 15 ausführlich beschrieben. |
Auch im Bielefelder Fall hätte der Versicherer in die Berufung gehen können. Er hat aber kurz nach Zustellung des Urteils den Klagebetrag gezahlt und dem Kläger mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel eingelegt wird. Das deutet sehr darauf hin, dass er die Erfolgsaussichten ähnlich niedrig eingeschätzt hat, wie der Versicherer aus der Arnsberger Entscheidung. Denn der hat die Steilvorlage der Zulassung zur Revision nach unserem Kenntnisstand auch nicht genutzt. Das ist schade, denn dann hätte es zu gegebener Zeit Rechtsklarheit gegeben, aber eben mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem dem Versicherer unerwünschten Sinne. Denn die Arnsberger und Bielefelder Auslegung entspricht dem Gesetzestext.
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