07.02.2011 | Mehrwertsteuer
Restwert für Unternehmer nur netto abziehbar
Ist der Geschädigte bezogen auf das beschädigte Fahrzeug zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf der Restwert nur mit dem Nettobetrag in Abzug gebracht werden. Denn er muss den Umsatzsteueranteil aus dem Verkaufspreis an den Fiskus abführen (LG Bielefeld, Urteil vom 25.11.2010, Az: 2 O 163/10; Abruf-Nr. 110289).
Beachten Sie: Die Ursache solch unsinniger Streitereien mag manchmal darin liegen, dass der Gutachter den Restwert nur mit einem nicht näher als netto oder brutto bezeichneten Betrag notiert hat und der Sachbearbeiter stur daran festhält. Den Schaden des Geschädigten vermindert aber nur der Teil des für den Restwert vereinnahmten Geldes, der beim Geschädigten verbleibt. Der Umsatzsteueranteil ist nur ein durchlaufender Posten.
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