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  • 01.11.2006 | Mehrwertsteuer

    Unpräzises Gutachten zu Lasten des Geschädigten

    Bei der Abrechnung eines Totalschadens ohne Ersatzbeschaffung hängt die Erstattung der Mehrwertsteuer wesentlich von den Aussagen im Gutachten ab. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg, bei der der Geschädigte den Kürzeren zog. Er ist mit einem zumindest unpräzisen, wenn nicht sogar falschen Gutachten in den Prozess gegangen. Auf der Grundlage des von ihm selbst eingeholten Gutachtens hatte er einen Totalschaden abgerechnet, ohne eine Ersatzbeschaffung nachzuweisen. Im Gutachten war der Wiederbeschaffungswert für das ältere Fahrzeug als Bruttobetrag „inkl. MwSt“ ausgewiesen. Aus dieser Angabe schloss das Gericht, das Fahrzeug unterliege typischerweise der Regelbesteuerung und reduzierte den Wiederbeschaffungswert um die volle Mehrwertsteuer. Den Vortrag des Geschädigten, das Fahrzeug sei so alt, dass ein entsprechendes Auto bei den Händlern im Normalfall nur differenzbesteuert erhältlich sei, wies das Gericht als unschlüssig zurück. Es widerspreche dem eigenen Gutachten (Urteil vom 28.9.2006, Az: 12 U 8/06; Abruf-Nr. 063036).  

    Beachten Sie: Ehe Ihr Kunde mit einem unpräzisen Gutachten klagt, sollte er vorab den Gutachter zur Präzisierung auffordern. Allerdings betrifft das Urteil des OLG Brandenburg nur Fälle der fiktiven Totalschadenabrechnung. Wenn der (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte) Geschädigte Ersatz beschafft, hat er nach der Rechtsprechung des BGH stets Anspruch auf den Bruttowiederbeschaffungswert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er mindestens den Bruttowiederbeschaffungswert reinvestiert (Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04, Abruf-Nr. 051974). Lesen Sie dazu auch den ausführlichen Beitrag in Ausgabe 1/2005 auf Seite 1. Den Beitrag finden Sie im Archiv im Internet. Gehen Sie dazu unter www.iww.de in den Online-Service. Geben Sie dort bitte Ihre E-Mail-Adresse und das Kennwort ein (für den Monat November lautet es „Ersatzfahrzeug“) und drücken Sie „Enter“. Dann klicken Sie bitte auf „Archiv“.  

    Unser Service: Zieht die Versicherung trotz Reinvestition aus dem Wiederbeschaffungswert einen Mehrwertsteuerbetrag heraus, nutzen Sie den nachfolgenden Textbaustein unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 6 | ID 97979