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  • 01.03.2006 | Stand der Dinge

    Mehrwertsteuerfragen rund um den Haftpflichtschaden

    In Ausgabe 1/2005 hatten wir auf Seite 1 die BGH-Entscheidung zur Erstattung der Mehrwertsteuer beim Totalschaden vorgestellt: Kauft der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte ein Ersatzfahrzeug für einen Betrag mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs, bekommt er den vollen Wiederbeschaffungswert (WBW) erstattet. Das ist ganz unabhängig davon, ob und wie viel Umsatzsteuer im Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs enthalten ist (Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04, Abruf-Nr. 051974).  

    01.03.2006 |

    Zahlreiche Anfragen unserer Leser zeigen, dass rund um das Thema „Erstattung der Mehrwertsteuer“ doch noch viele Fragen bestehen und Verwirrung stiften. Daher stellen wir das Thema hier für den Haftpflichtschaden im Gesamtzusammenhang vor.  

     

    Beachten Sie: Bei Kasko kommt es auf den nicht mehr einheitlich geregelten Inhalt des konkreten Kaskoversicherungsvertrags an.  

    Minderwert und Mehrwertsteuer

    Für die Wertminderung gilt stets, dass sie „mehrwertsteuerneutral“ ist. Hier gibt es also kein Brutto oder Netto. Der Grund: Mehrwertsteuer fällt nur auf Positionen an, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt („Reparatur gegen Geld“, „Wiederbeschaffung gegen Geld“, „Restwertverkauf gegen Geld“).  

    Netto-Erstattung bei zum Vorsteuerabzug Berechtigten

    Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte (Unternehmer) erhält alle Schadenpositionen stets nur netto erstattet. Denn die darauf entfallende Mehrwertsteuer bekommt er bei der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung durch Verrechnung mit seiner Umsatzsteuerschuld erstattet oder sogar ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer ist damit keine nachhaltige Schadenposition, sondern nur ein durchlaufender Posten.