06.04.2011 | Mietwagen
Fahrschule hat Anspruch auf identischen Fahrzeugtyp
Auch das AG Nürnberg vertritt die einzig richtige Ansicht, dass eine Fahrschule Anspruch auf einen typidentischen Mietwagen hat, wenn der Fahrschulwagen durch einen fremd verschuldeten Unfall beschädigt wird. Denn der Fahrschule sind die Nachteile, die entstehen können, weil die Fahrschüler - insbesondere kurz vor der Prüfung - Umgewöhnungsprobleme haben, nicht zuzumuten. Dadurch entstehende Mehrkosten muss der Versicherer tragen (AG Nürnberg, Urteil vom 21.2.2011, Az: 23 C 7259/10; Abruf-Nr. 110981; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Praxishinweis: In dieser Frage sind sich die Instanzgerichte einig. Sehen Sie dazu auch UE Ausgabe 3/2011, Seite 2. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 2 | ID 143655