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  • 06.04.2011 | Mietwagen

    Hinweis des Versicherers auf günstigeren Mietwagen

    Wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nur die Vermittlung eines günstigen Mietwagens anbietet, genügt das nicht. Er muss ein so konkretes Angebot eines von ihm bevorzugten Vermieters vorlegen, dass der Geschädigte dazu nur noch „Ja“ sagen muss. Das Angebot muss nicht vom Vermieter selbst formuliert sein. Es würde auch genügen, dass der Versicherer aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Vermieter berechtigt ist, selbst rechtsverbindliche Erklärungen für ihn abzugeben. Jedenfalls muss klar sein, welches Auto wann und wo konkret für welche Konditionen für den noch unbestimmten erforderlichen Zeitraum angemietet werden kann (LG Halle/Saale, Urteil vom 3.3.2011, Az: 1 S 34/10; Abruf-Nr. 110980).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143652