07.02.2011 | Mietwagen
Mietwagen auch, wenn Ersatzkauf erst nach Monaten
Dass sich der Geschädigte erst viele Wochen nach dem Unfall einen Ersatzwagen kauft, hindert nicht den Anspruch auf den Mietwagen. Denn dass er den Mietwagen hatte und nutzte, belegt bereits seinen Nutzungswillen, entschied das AG Waldbröl (Urteil vom 12.11.2010, Az: 15 C 109/09; Abruf-Nr. 110338).
Beachten Sie: Im Urteilsfall hatte der Geschädigte erst lange Zeit nach dem Unfall mit Totalschaden ein anderes Auto angemeldet. Deshalb behauptete die Versicherung, er habe gar keinen Nutzungswillen gehabt, und deshalb stünde ihm auch kein Mietwagen zu.
Das ist absurd. Anders als in den Streitigkeiten rund um Nutzungsausfallentschädigung haben die Mietwagenfälle ja einen großen Vorzug: Die Nutzung des Mietwagens hat tatsächlich stattgefunden. Und so stellt sich die kuriose Frage: Wie nutzt man einen Mietwagen, wenn man keinen Willen dazu hat? Also ist alleine durch die Nutzung der Nutzungswille bewiesen.
Sogar in einem Nutzungsausfallentschädigungsfall hat der BGH gesagt: Selbst, wenn sich der Geschädigte gar kein Auto mehr kauft, steht ihm die Nutzungsausfallentschädigung zu. Das gilt dann erst recht für den Mietwagen. Man stelle sich einen Geschädigten vor, der die nächsten Wochen verplant hat und für seine beabsichtigte Lebensführung die automobile Mobilität braucht. Nun hat er einen Unfall. Dadurch ändert sich nichts an seinen akuten Plänen. Wenn er sich aber nun entschließt, aus Altersgründen oder weil er in der Großstadt wohnt in Zukunft auf ein Auto verzichten zu wollen, kann er sich darauf einstellen, ohne seine ad-hoc-Zeitgestaltung umzuwerfen. Ein auf längere Sicht aufgegebener Nutzungswille bedeutet gar nichts für den akuten Nutzungswillen. Umso mehr muss das gelten, wenn sich die Ersatzbeschaffung nur verzögert.