05.03.2010 | Mietwagen
Mietwagen auch, wenn Geschädigter Sozialhilfe bezieht
Dem Anspruch auf einen Mietwagen steht nicht entgegen, dass der Geschädigte Sozialhilfe bezieht (AG Köln, Urteil vom 3.2.2010, Az: 266 C 107/09; Abruf-Nr. 100571).
Beachten Sie: Im Urteilsfall hatte der Geschädigte zum Beweis fehlender Vorauszahlungsmöglichkeit seinen Sozialhilfebescheid vorgelegt. Daraufhin stellte sich der Versicherer im Prozess auf den Standpunkt, als Sozialhilfeempfänger könne sich der Geschädigte gar kein Auto leisten. Also stehe ihm auch kein Mietwagen zu. Die skandalöse Auffassung der Versicherung kann man weiter denken: Im Ergebnis würde sie bedeuten, dass der Geschädigte auch keinen Reparaturanspruch hätte. Das Ganze nach dem Motto, ein Sozialhilfeempfänger dürfe eigentlich gar kein Auto haben, also habe er auch keinen Schadenersatzanspruch.
Dazu das Gericht: „Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger aufgrund des Umstandes, dass er Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch erhält, überhaupt nicht berechtigt sein sollte, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, ist abzulehnen, da dem Kläger das Recht zusteht, von dem Schädiger seines Fahrzeugs so gestellt zu werden, wie sich seine Lebenssituation vor dem Unfallereignis darstellte; insoweit muss er nicht auf den Standard verzichten, den er sich durch die Anschaffung eines Fahrzeugs geschaffen hat.“
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