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  • 04.05.2009 | Mietwagen

    Winterreifenzuschlag sauber begründet

    Wenn ein Geschädigter zur kalten Jahreszeit einen Mietwagen mit Winterreifen nimmt und für die Winterreifen einen Aufpreis bezahlen muss, muss die Versicherung die Mehrkosten erstatten (AG Ahrensburg, Urteil vom 19.2.2009, Az: 47 C 1031/08; Abruf-Nr. 091408).  

    Beachten Sie: Andere Gerichte machen es sich leicht und sagen: Der Vermieter muss ein verkehrstaugliches Auto liefern, und das habe im Winter nun einmal Winterreifen zu haben. Das AG Ahrensburg dagegen begründet sauber: Der Vermieter liefert ja ein verkehrstaugliches Auto mit Winterreifen. Ob er nun seine Gesamtkosten für die Ausrüstung eines Teils der Flotte mit Winterreifen auf alle Fahrzeuge im Sommer wie im Winter umlegt oder ob er sie konkret im Einzelfall berechnet, ist seine unternehmerische Entscheidung. Wenn wiederum der Mieter den Einzelaufpreis bezahlt, ist dieser im Sinne des § 249 BGB „erforderlich“.  

    Wenn der Geschädigte eine Anhängerkupplung benötigt und ein entsprechendes Fahrzeug anmietet, geht das hinsichtlich des Mehrpreises auch in Ordnung (AG Pforzheim, Urteil vom 9.4.2009, Az: 3 C 27/09; Abruf-Nr. 091409).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 8 | ID 126421