01.07.2007 | Mithaftung
Aufprall auf unbeleuchtet abgestellten Anhänger
Ein Landwirt hatte einen Anhänger auf einer Verbindungsstraße zwischen zwei Ortschaften unbeleuchtet entgegen der Fahrtrichtung abgestellt. Ein Fahrer eines 50 km/h-Motorrollers prallte dagegen. Ergebnis der Haftungsabwägung: 70 Prozent beim Landwirt (Verstoß gegen § 14 Absatz 4 Satz 1 StVO), 30 Prozent beim Rollerfahrer wegen Verstoßes gegen das auch und erst Recht im Dunkeln geltende Sichtfahrgebot aus § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO.
Beachten Sie: Unsere Beiträge zu Haftungsfragen sollen lediglich Ihr Gespür in der Auftragsannahmesituation schärfen. In Haftungsfragen sollten Sie sich nie einmischen. (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006, Az: 5 U 1926/06)
Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 4 | ID 111025