01.07.2007 | Mitverschulden des Kunden?
Irrtum über Vorsteuerabzugsberechtigung
Mit folgender Frage eines Lesers haben wir uns befasst: „Unser Kunde hat einen Gewerbebetrieb. Nach einem Unfallschaden gibt er in der Schadenmeldung an, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Versicherung rechnet netto ab. Kurz danach fällt dem Steuerberater beim Buchen auf, dass das betroffene Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört. Der Kunde fordert bei der Versicherung die Umsatzsteuerbeträge nach. Die wiederum stellt sich auf den Standpunkt, die Angaben in der Schadenmeldung seien nicht korrigierbar. Daran, dass ihm nun eventuell Geld fehle, trage der Kunde ein hundertprozentiges Mitverschulden. Ist das richtig?“
Bei Schadeneintritt Anspruch auf Mehrwertsteuer?
Die Frage lautet: Hat der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenereignisses Anspruch auf die Mehrwertsteueranteile aus dem Schaden? Was er zunächst zu haben glaubte, ist nicht von Bedeutung. Stellen Sie sich den umgekehrten Fall vor: Der Geschädigte hielt sich zunächst irrtümlich bezogen auf das Fahrzeug für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ob die Versicherung dann auch einwenden wird, die Erstangabe sei nicht korrigierbar?
Das heißt: Mit einer Bescheinigung vom Steuerberater ist der Vorgang korrigierbar.
Kein Mitverschulden des Kunden
Der Einwand, den Kunden treffe ein Mitverschulden, liegt neben der Sache. Mitverschulden spielt nur eine Rolle, wenn der Schaden durch eine Handlung oder ein Unterlassen des Geschädigten erst entsteht oder höher wird. In der Sekunde des Unfalls ist der Schaden entstanden, wie er ist. Im konkreten Fall mit den Mehrwertsteueranteilen. Hätte der Geschädigte von Anfang an die richtige Angabe zur steuerlichen Behandlung gemacht, hätte die Versicherung von Anfang an brutto erstatten müssen. Jetzt muss sie es eben nach der Korrektur tun. Innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Unfall bzw. ab Ende der Regulierung ist die Nachforderung möglich.
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