01.01.2005 | Muss die Versicherung zahlen?
Rotlichtverstoß nicht immer grob fahrlässig
Frage: Im Zuge einer Vollkasko-Angelegenheit eines meiner Kunden stellte sich die Versicherung auf den Standpunkt, mein Kunde habe, weil er bei „Rot“ über eine Ampelkreuzung fuhr, den Unfall mit „grober Fahrlässigkeit“ verschuldet. Wir meinten bisher, eine Vollkaskoversicherung sei dazu da, bei Schäden durch eigene Fehler zu bezahlen. Stimmt das nicht immer?
Antwort: Sie haben Recht, soweit Sie meinen, die Vollkaskoversicherung sei gerade dazu da, finanziellen Schutz auch für eigene Fahrfehler zu gewähren. Allerdings ist in § 61 VVG geregelt, dass der Versicherungsschutz versagt wird, wenn der Unfall durch „grobe Fahrlässigkeit“ verursacht wurde. Im Kern ist das richtig, denn es kann nicht sein, dass die Gemeinschaft der Versicherten für das Hazardeur-Gehabe einzelner Versicherungsnehmer aufkommt. Viele Versicherungen greifen aber häufig zu schnell zum Einwand grober Fahrlässigkeit.
Der BGH hat die „grobe Fahrlässigkeit“ in Bezug auf die Unfallverursachung so definiert: „Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.“ Der BGH stellt klar: „Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist“ (Urteil vom 29.1.2003, Az: IV ZR 173/01; Abruf-Nr. 030309).
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