01.07.2006 | Neue BGH-Entscheidung
Mehrwertsteuerabzug bei fiktiver Abrechnung eines Totalschadens
Der BGH hat noch einmal bestätigt: Schafft der Geschädigte sein Fahrzeug aus Anlass des Unfalls ersatzlos ab, ist der Wiederbeschaffungswert um die darin typischerweise enthaltene Mehrwertsteuer zu reduzieren. Dabei ist zu klären, ob solche Fahrzeuge „überwiegend“ nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Auf einzelne dem Versicherer günstige nachweisbare Fahrzeuge kommt es nicht an!
Höhe des Abzugs
Der entsprechende Mehrwertsteueranteil ist abzuziehen. Das sind entweder die 16 Prozent aus dem vollen Wiederbeschaffungswert. Oder es sind 16 Prozent aus der typischen Handelsspanne, was überschlägig 2 Prozent vom Endpreis entspricht. Oder es ist eben „Null“ (Urteil vom 9.5.2006, Az: VI ZR 225/05; Abruf-Nr. 061792).
Beachten Sie: In der Praxis wird das Urteil kaum eine Rolle spielen. Denn es gibt ja das weitere Urteil des BGH zur Situation der Ersatzbeschaffung: Schafft der private Geschädigte ein Ersatzfahrzeug an und gibt er dafür mindestens den Bruttowiederbeschaffungswert aus, darf die Versicherung gar keine Mehrwertsteuer abziehen. Dabei kommt es dann nicht darauf an, ob der Geschädigte regelbesteuert, differenzbesteuert oder von privat – gegebenenfalls durch Sie vermittelt – kauft (Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04; Abruf-Nr. 051974). Einzelheiten dazu finden Sie in Ausgabe 1/2005, Seite 1).
Kauf eines preiswerteren Ersatzfahrzeugs
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