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  • 05.02.2009 | Neue Entwicklung in der Rechtsprechung absehbar?

    Internetangebote im Schadenrecht

    Eine spannende Frage ist, wie lange die Schadenrechtsprechung Internetangebote noch außen vor lässt. Der Druck der Versicherer, das Schadenrecht für „das Internet zu öffnen“, ist groß. Beim Thema Restwert ist die Rechtsprechung bisher stabil (siehe Seite 1).  

    Viele Instanzgerichte sehen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel bereits deshalb als untauglich an, weil die erfragten Preise überwiegend auf Internetofferten beruhen (Rechtsprechungsübersicht zum Fraunhofer-Marktpreisspiegel auf Seite 8 bis 9).  

     

    Vereinzelt sehen Gerichte das anders. So schreibt das AG Köln im Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az: 269 C 302/08):  

    „Zum anderen ist nicht zu verkennen, dass der Vertrieb über das Internet in allen Bereichen des täglichen Lebens insbesondere in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat. So ist heute bei vielen Verbrauchern ein Preisvergleich über das Internet üblich, bevor eine größere Anschaffung getätigt oder beispielsweise eine Reise gebucht wird. Auch die anschließende Buchung oder Anschaffung geschieht zunehmend über das Internet. Weshalb dies bei der Anmietung von Fahrzeugen anders sein soll ist weder dargetan noch sonst ersichtlich“.  

    BGH nicht unter allen Umständen „internetresistent“

    Auf den ersten Blick überzeugt die Argumentation des AG Köln, denn das Internet ist heute das Informationsmedium Nummer eins. Wer aber die Frage auf „Internet oder nicht“ verkürzt, fragt falsch. In der „Restwert-Überholentscheidung“ des BGH hatte der Versicherer einen höheren Restwert präsentiert, der dem Geschädigten zuging, bevor er das Fahrzeug zum niedrigeren lokal ermittelten Restwert aus dem Gutachten verkauft hatte. Der wurde dann zwar nicht zum Ansatz gebracht, weil das Angebot nicht präzise genug formuliert war. Jedoch hat der BGH eine „Bedienungsanleitung“ geliefert, wie ein relevantes Überangebot auszusehen hat. Dabei hat er nicht gesagt, dass ein solches höheres Angebot nicht aus einer Restwertbörse stammen darf (Urteil vom 30.11.1999, Az: VI ZR 219/98; Abruf-Nr. 090363).