01.12.2006 | Neupreisentschädigung
Neuer oder alter Mehrwertsteuersatz bei Lieferzeit über den Jahreswechsel?
Sowohl im Haftpflichtschadenrecht als auch in der Kaskoversicherung sind Konstellationen bekannt, in denen auf Basis des Neuwerts entschädigt wird. Beim Haftpflichtschaden sind das die Fälle, bei denen ein Fahrzeug mit weniger als 1.000 km Laufleistung und weniger als einem Monat Zulassungsdauer erheblich beschädigt wird. Bei Kaskoschäden ist der Neupreisanspruch für Fahrzeuge bis zum Alter von zwei Jahren bei Erreichen bestimmter Schadenhöhen heute – anders als bis 1995 – nicht mehr die Regel.
Dennoch gibt es aktuell Bedingungswerke, die auch heute noch für bestimmte Konstellationen den Neupreisersatz vorsehen.
Wenn solche Fälle im Moment offen sind, ist es teilweise nicht zu vermeiden, dass das Neufahrzeug erst im Januar geliefert wird. Dann stellt sich die Frage, ob der Versicherer die zum Schadenzeitpunkt geltende Mehrwertsteuer von 16 Prozent oder die zum Lieferzeitpunkt geltende von 19 Prozent zu erstatten verpflichtet ist. Sie stellt sich jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Kaskoschäden
Wie stets bei Kaskoschäden hängt die Beantwortung der Frage von der exakten Formulierung der Bedingungen ab. Weit verbreitet ist folgender Wortlaut
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