07.12.2010 | Neuwertentschädigung
Keine Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung
Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, was der BGH bereits entschieden hat: Eine Neuwertentschädigung kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte auch ein neues Auto anschafft. Anderenfalls ist dem Schädiger das Opfer des höheren Schadenersatzbetrags nicht zumutbar (Urteil vom 24.8.2010, Az: I-1 U 183/09; Abruf-Nr. 103827).
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 3 | ID 140677