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  • 03.04.2009 | Neuwertentschädigung

    Kotflügel erneuern, Radhaus instand setzen: Neuwert?

    Wenn bei einem 17 Tage alten Fahrzeug mit Kilometerstand 525 auf Grund eines fremdverschuldeten Unfalls der Stoßfänger oberflächlich beschädigt, der hintere linke Kotflügel zu erneuern und das Radhaus instand zu setzen sind, rechtfertigt das keine Neuwertentschädigung. Abzustellen ist auf den erforderlichen Reparaturumfang. Das Kostenverhältnis der Reparatur zum Neupreis ist ohne Belang (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2009, Az: I - 1 U 58/08; Abruf-Nr. 090899).  

    Beachten Sie: Die Reparaturkosten betrugen im Urteilsfall 2.307,17 Euro bei einem rabattierten Neupreis von 17.521,01 Euro. Das Urteil liegt im Trend der Entscheidungen, die die Neuwertentschädigung weniger großzügig handhaben. Das Gericht hat die Voraussetzungen, die der BGH vorgegeben hat, richtig zitiert, jedoch unseres Erachtens „elegant“ angewandt: „Dem Geschädigten ist grundsätzlich eine Weiterbenutzung des reparierten Unfallfahrzeugs zumutbar, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen waren, durch deren spurlose Auswechslung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann.“ Das heißt: Wenn nur Schraubteile betroffen sind und nicht die Fahrzeugsubstanz, ist die Neuwertentschädigung zu verneinen. Bezogen auf den Stoßfänger und den Kotflügel ist diese BGH-Vorgabe richtig angewandt. Bezogen auf die Instandsetzung des Radhauses allerdings begegnet die Entscheidung Bedenken.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 4 | ID 125878