07.12.2010 | Neuwertentschädigung
Neuwertentschädigung auch für Motorrad
Wird ein erst wenige Tage erstzugelassenes Motorrad durch Unfall erheblich beschädigt, kann gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf Neuwertbasis abgerechnet werden (LG Detmold, Urteil vom 20.10.2010, Az: 12 O 172/09; Abruf-Nr. 103854).
Beachten Sie: Wie von Autos gewohnt gilt die Neuwert-Rechtsprechung auch für Motorräder. Die Eckdaten: Nicht älter als einen Monat, nicht mehr als 1.000 km, erheblich beschädigt. Die Erheblichkeit des Schadens drückt sich nicht in Euro und Cent aus, sondern in der Intensität der Beschädigung. Sind nur Schraubteile beschädigt, scheidet eine Neuwertentschädigung aus (BGH, Urteil vom 9.6.2009, Az: VI ZR 110/08; Abruf-Nr. 092210).
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 3 | ID 140676