06.09.2010 | Neuwertentschädigung
Teilersatz eines Seitenteils nicht „erheblich“?
Das KG Berlin hat zu erkennen gegeben, dass der erforderliche Teilersatz eines Seitenteils für eine Neuwertentschädigung bei einem weniger als einen Monat alten Pkw mit 587 km Laufleistung nicht ausreiche, um eine für eine Neuwertentschädigung ausreichende „erhebliche“ Beschädigung zu bejahen (Beschluss vom 2.8.2010, Az: 12 U 49/10; Abruf-Nr. 102570). Es handelt sich um einen Beschluss, mit dem die Berufungskammer ankündigt, die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen zu wollen.
Der Fall vor dem LG Berlin war gespickt von Ungereimtheiten. Zum einen hatte der BGH ja kürzlich entschieden, eine Neuwertentschädigung setze eine Neuanschaffung voraus (siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 8/2009, Seite 6). Der Geschädigte hatte statt des beschädigten fünftürigen Toyota Yaris Sport Edition zum Reimportpreis von neu 12.900 Euro einen dreitürigen Ford Fiesta für 14.000 Euro gekauft, und das erst sieben Monate nach dem Unfall. So meldete das Gericht Zweifel an, ob das ein gleichwertiges Auto sei und ob es sich dabei überhaupt um einen Ersatz für den beschädigten Wagen handelte. Zum anderen divergierten der Beschädigungsumfang, wie er im vom Geschädigten selbst eingereichten Gutachten beschrieben war, und der Vortrag des Geschädigten zum Beschädigungsumfang in den Schriftsätzen. Und der Geschädigte hatte erst in der Berufungsinstanz und damit verspätet vorgetragen, dass der Teilersatz des Seitenteils umfangreiche Schweißarbeiten am Fahrzeug mit sich bringt.
Wichtig: Summa summarum eignet sich der Beschluss nicht zur Verallgemeinerung, doch dürfte es nicht überraschen, dass er in Zukunft aus dem Hut gezaubert wird, wenn Versicherer die Neuwertentschädigung ablehnen wollen.
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