06.04.2011 | Nutzungsausfall
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Hobbymotorrad
Steht dem Geschädigten neben dem unfallbeschädigten Motorrad ein Auto zur regelmäßigen Verfügung, schuldet der Schädiger keine Nutzungsausfallentschädigung (LG Köln, Beschluss vom 1.2.2011, Az: 9 S 378/10).
Beachten Sie: Das Urteil entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung zu dieser Frage. Der Grund dafür: Nutzungsausfallentschädigung ist keine immaterielle Schadenposition, also kein „Schmerzensgeld für den Verzicht auf die Motorradfreuden“. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 (Az: VI ZR 248/07; Abruf-Nr. darauf abgestellt, ob der Geschädigte das Fahrzeug „wirklich braucht“. Das ist nicht der Fall, wenn er zwischen mehreren Fahrzeugen wählen kann.
Praxishinweis: Das Urteil ist auf alle Spaßfahrzeuge wie zum Beispiel auf Quads, Motorschlitten und ähnliches übertragbar. |