03.01.2008 | Nutzungsausfall
Kreditaufnahme nur angedroht – ein Fehler
Wer der Versicherung eine Zahlungsfrist setzt und für den Fristablauf eine Kreditaufnahme zu Zinslasten der Versicherung androht, verspielt seine weitere Nutzungsausfallentschädigung, wenn er dann doch einfach abwartet (LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2007, Az: 5 O 351/07, Abruf-Nr. 073894). Entscheidend war, dass der Geschädigte selbst mit Kreditaufnahme gedroht hatte.
Beachten Sie: Das war ein Hinweis im Sinne von § 254 Absatz 2 BGB, dass ein um die Zinsen erhöhter Schaden droht. Der Hinweis muss ja gerade gegeben werden, damit sich der Schädiger auf die Situation einstellen kann.
- Wenn der Versicherer angesichts aus seiner Sicht noch bestehender Recherchenotwendigkeiten entscheidet, lieber die überschaubaren Zinsen als das Risiko einer Überzahlung auf sich zu nehmen, ist das seine Reaktion auf den Hinweis des Schädigers.
- Wenn der Geschädigte aber ohne Hinweis an den Schädiger, dass es nicht zur Kreditaufnahme komme, einfach abwartet, entstehen Nutzungsausfallkosten, die weit über den Zinsschaden hinausgehen. Und damit kann der Geschädigte den Schädiger dann nicht „überfallen“.
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 2 | ID 116667