· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Auch wenn der Versicherer endlos trödelt: Es gibt keine Kreditaufnahmepflicht des Geschädigten
| Lässt sich ein Versicherer monatelang Zeit, bis er seine Eintrittspflicht für den Schaden erklärt, darf der Geschädigte mit der Erteilung des Reparaturauftrags warten, bis er diese Sicherheit hat, wenn er selbst die Reparaturkosten nicht stemmen kann. Meint der Versicherer und manchmal auch ein nicht auf aktuellem Rechtsprechungsstand stehendes Gericht nun, dann hätte der Geschädigte eben einen Kredit aufnehmen müssen, außer er weise seine Kreditunwürdigkeit nach, ist davon nichts zu halten. UE erklärt, warum das so ist. |
BGH: Auf die Kreditwürdigkeit kommt es nicht an
Auf die Kreditwürdigkeit des Geschädigten kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht an. Denn auch wer einen Kredit bekäme, wäre nicht verpflichtet, ihn zur Entlastung des Schädigers aufzunehmen.
Im Hinblick auf eine fiktive Abrechnung (!) eines Unfallschadens hat der BGH geklärt, wann der damalige Kläger die gedachte (!) Reparatur hätte in Auftrag geben müssen. Das Ergebnis war: Er durfte sogar die gedachte (!) Reparatur erst in Auftrag geben, als er vom Schädiger das Geld dafür zur Verfügung gestellt bekam. Denn anderenfalls hätte er gedacht (!) eigenes Geld aufwenden müssen, um die gedachte (!) Rechnung zu bezahlen. Dazu ist er aber nicht verpflichtet.
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