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  • 01.02.2008 | Nutzungsausfall

    Längerer Nutzungsausfall wenn Neuwagen bestellt

    Wie schon das OLG Celle (siehe Ausgabe 12/2007, Seite 2) hat nun auch der BGH entschieden: Der Geschädigte kann nur unter engen Voraussetzungen auf ein „Interimsfahrzeug“ verwiesen werden. Für einen relativ kurzen Zeitraum zur Überbrückung einen Gebrauchtwagen zu kaufen und wieder zu verkaufen, birgt wirtschaftliche Risiken, die sorgfältig mit der Mehrbelastung des Schädigers durch maßvoll verlängerte Nutzungsausfallentschädigung abzuwägen ist. Zum Unfallzeitpunkt war der Neuwagen schon bestellt. Dessen Lieferung dauerte aber planmäßig länger als die vom Sachverständigen geschätzte Wiederbeschaffungsdauer.  

    Beachten Sie: Der Gutachter hatte 14 Tage für die Wiederbeschaffung geschätzt. 10 Tage nutzte der Betroffene einen Mietwagen, den die Versicherung auch bezahlte. Die vom Geschädigten verlangte Nutzungsausfallentschädigung für weitere 72 Tage lehnte sie ab. Die Vorinstanz hatte der Versicherung Recht gegeben. Der BGH hat zurückverwiesen mit dem Auftrag an das Landgericht, einen wirtschaftlichen Vergleich anzustellen. Das aber nicht nach dem Motto „hinterher ist man immer schlauer“, sondern mit einer vorausschauenden Betrachtung. Ein Unterschied zwischen der Vor- oder Nachher-Betrachtung kann zum Beispiel darin liegen, wann der Neue geliefert werden sollte und wann er tatsächlich geliefert wurde.  

    Wichtig: Eines macht der BGH ganz deutlich: Die Sache wäre anders zu behandeln, wenn der Geschädigte erst nach dem Unfall einen Neuwagen mit Lieferzeit bestellt statt ein Fahrzeug auf gleichwertiger Basis wiederzubeschaffen; dann wird nämlich nicht die bestehende Planung gestört, sondern schlicht und einfach abweichend disponiert. (Urteil vom 18.12.2007, Az: VI ZR 62/07) (Abruf-Nr. 080195)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117376