31.07.2008 | Nutzungsausfall
Normaler Pkw ersetzt genutztes Spezialfahrzeug nicht
Die speziellen Eigenschaften eines Fahrzeugs sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein gewöhnlicher Pkw den Ausfall des Spezialfahrzeugs kompensiert. Denn für diese speziellen Eigenschaften hat der Geschädigte zuvor Aufwendungen getätigt. Der mögliche Zugriff auf einen Pkw lässt die „fühlbare Beeinträchtigung“ als Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung nicht entfallen, entschied das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.3.2008, Az: I-1 U 198/07; Abruf-Nr. 081552).
Unfallbedingt nicht nutzbar war eine Harley-Davidson Electra Glide. Der Geschädigte nutzte das Motorrad nicht nur für Freizeitausflüge, sondern – wetterabhängig – auch für seine täglichen Fahrten. Die Versicherung vertrat den Standpunkt, der Geschädigte habe noch einen Pkw. Also sei seine Mobilität gesichert. Das OLG entschied jedoch, dass der Pkw den spezifischen Nutzen des hochpreisigen Motorrads nicht ersetzt. Mit dem Vermögenseinsatz für die Harley habe sich der Halter die spezielle Art des Fahrens erkauft. Und diese sei fühlbar entzogen. Das OLG begründete seine Auffassung unter anderem damit, dass eine Mindestmobilität nicht den schadenrechtlichen Anforderungen genügt. Das ist richtig so, denn immerhin bekommt ja der Nutzer eines hochpreisigen Autos auch eine daran bemessene höhere Nutzungsausfallentschädigung. Ginge es nur um die Mindestmobilität, dürfte auch dem nur der niedrigste Satz zustehen.
Beachten Sie: Das Urteil lässt sich übertragen auf andere Fahrzeugarten: Ein „Porsche“ wird nicht durch den vorhandenen „Polo“ kompensiert, das Wohnmobil nicht durch den vorhandenen Pkw. Voraussetzung ist aber die regelmäßige Alltagsnutzung. Der Ausfall eines kaum genutzten Zweitfahrzeugs oder eines Freizeitmotorrads rechtfertigt in der Regel keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (siehe Ausgabe 4/2007, Seite 3 sowie den vorhergehenden Bericht über ein Urteil des BGH).
Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 176.