Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.10.2010 | Nutzungsausfall

    Nutzungsausfallentschädigung auch bei altem Auto

    Wenn ein Pkw 21 Jahre alt ist und eine Laufleistung von 185.000 km aufweist, steht das dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, wenn der Wagen noch in gutem Allgemeinzustand ist. Der Tagesbetrag ist um zwei Gruppen herabgestuft der gängigen Tabelle zu entnehmen. Eine Herabstufung auf Vorhaltekosten, die nur einen Bruchteil der Nutzungsausfallentschädigung ausmachen, kommt nicht in Betracht (LG Arnsberg, Urteil vom 12.5.2010, Az: 5 S 153/09; Abruf-Nr. 103029).  

    Beachten Sie: Die Rechtsfrage ist auf den gleichen Grundlagen zu beantworten, wie die Thematik der Wertminderung: Pkw sind heute länger nutzbar als früher. Golf II, 190er und 124er Mercedes gehören noch heute ganz selbstverständlich zum Straßenbild, ebenso wie viele andere Fahrzeuge aus der Epoche. Sie werden oftmals noch im Alltag genutzt. Sie laufen und laufen und laufen.  

    Solange die Fahrzeuge noch in vollem Umfang nutzbar sind, gilt bei den meisten Gerichten: Nach fünf Jahren eine Gruppe abstufen, nach zehn Jahren zwei, und dabei bleibt es. So hat es auch der BGH für einen neuneinhalb Jahre alten Renault 25 (eine Gruppe) und einen 16 Jahre alten Mercedes mit 164.000 km Laufleistung (zwei Gruppen) bereits akzeptiert (Urteil vom 25.1.2005, Az: VI ZR 112/04; Abruf-Nr. 050823 sowie Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Allenfalls bei einem Auto, das nicht mehr ernsthaft nutzbar ist, sondern nur noch „über die Runden gerettet wird“, kann die Herabstufung auf Vorhaltekosten in Betracht kommen.  

    Beachten Sie: Den Textbaustein 69 haben wir im Archiv gelöscht und durch den Textbaustein 275 ersetzt.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 139095