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  • 31.07.2008 | Nutzungsausfall

    Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Ersatzkauf

    Auch wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden kein anderes Fahrzeug anschafft, steht ihm in der Regel Nutzungsausfallentschädigung zu (BGH, Urteil vom 10.6.2008, Az: VI ZR 248/07, Abruf-Nr. 082214).  

    Hintergrund: In der Instanzrechtsprechung gab es viele Urteile zur Frage der Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte sich nicht in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis wieder ein Fahrzeug anschafft. Dafür kann es ja eine Reihe von Gründen geben: Auf Modellwechsel warten, auf was Besseres sparen, wegen anstehenden Wehrdienstes hätte der Geschädigte das Auto in einigen Wochen auch ohne den Unfall abgeschafft etc. Darüber haben wir in der Ausgabe 2/2007 (Seite 9) ausführlich berichtet. Nun hat der BGH mit einer Randbemerkung in einem Urteil, das ein anderes Spezialthema der Nutzungsausfallentschädigung zum Inhalt hat (siehe nachfolgenden Beitrag), dazu Stellung genommen: Auch ohne Ersatzkauf muss der Schädiger die Nutzungsausfallentschädigung leisten.  

    Beachten Sie: Ausnahmen sind denkbar, aber selten: Wenn der Betroffene aus Anlass des Unfalls seinen „Drittwagen“ abschafft, hat er für dieses Fahrzeug tatsächlich keinen Nutzungswillen mehr.  

    Unser Tipp: Den Textbaustein 090 haben wir in beiden Varianten aktualisiert.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120793